Rechtsprechung
   BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,6928
BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63 (https://dejure.org/1965,6928)
BSG, Entscheidung vom 27.07.1965 - 10 RV 659/63 (https://dejure.org/1965,6928)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 1965 - 10 RV 659/63 (https://dejure.org/1965,6928)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,6928) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Keine Berücksichtigung von Nachschäden bei der Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach BVG § 30 Abs 2

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliches Betroffensein - Berücksichtigung von Nachschäden

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.06.1963 - 11 RV 568/62

    Bewertung der MdE wegen einer Schädigungsfolge - Nachschaden

    Auszug aus BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63
    Dagegen müssen die späteren, nach der Schädigung bzw" dem Ende der Schädigung auftretenden Gesundheitsstörungen (sog° Nachschäden) bei der Bemessung der MdB außer Betracht bleiben, weil sie im Zeitpunkt des bei dem Beschädigten zu vergleichenden Gesundheitszustandes noch nicht vorhanden gewesen sind (s° dazu auch BSG 17" 114, 116, 117 und BSG 19, 201 ff)c Diesem Grundsatz ist das LSG zwar bei der Bemessung der MdB gemäß @ 30 Abs° 1 BVG gefolgt; es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die bei dem Kläger nach dem Kriege aufgetretene schädigungsunabhängige Taubheit links als sog° Nachschaden bei der Bemessung der MdB keine Berücksichtigung finden kann" Bei der Beurteilung der Frage, ob die MdB des Klägers wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins gemäß 5 30 Abs° 2 BVG zu erhöhen ist, hat es aber diesen Grundsatz Verlassen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die MdE deshalb höher zu bemessen sei, weil der Kläger im Jahre 1954 durch das Zusammenwirken der anerkannten, Schädigungsfolge mit dem Nachschaden Taubheit links gezwungen war, seinen Beruf als Kraftfahrer aufzugeben.

    durch den Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach der Schädigung zu ermitteln ist, hat sich damit nichts geändert° Wenn also bei einem Beschädigten der Beruf zu berücksichtigen ist, muß die Erwerbsfühigkcit in diesem Beruf unmittelbar vor und nach der Schädigung gegenübergestellt werden° Die Besonderheit, daß eine Schädigung zeitlich anhalten und fortwirken kann, so daß damit "der Zeitpunkt nach der Schädigung" sich von den militärischen oder kriegerischen Geschehnissen (dem Eintritt des schädigenden Ereignisses) entfernt, wie etwa bei einem späten erstmaligen Auftreten einer anzuerkennenden Gesundheitsstörung oder beim Eintritt einer Versehlimmerung einer anerkannten Gesundheitsstörung, braucht im vorliegenden Fall nicht näher erörtert zu werden, da ein solcher Fall beim Kläger nicht vorliegt° Das LSG hätte im vorliegenden Fall also prüfen müssen, ob der Kraftfahrerberuf, der nach den Feststellungen des LSGals der vor der Schädigung ausgeübte Beruf des Klägers anzusehen ist, von dem Kläger unmittelbar nach der Schädigung nicht mehr (@ 30 Abs° 2 Buchst" a BVG) oder nur unter den Voraussetzungen des 5 30 Abso 2 Buchst" b BVGausgeübt werden konnte" Nur dieser Zeitpunkt ist nämlich für die Feststellung der MdB maßgebend; nicht ein späterer (BSG 19, 201 ff)" Damit aber sind die sogenannten Nachschäden, d"h° Gesundheitsstörungen, die erst nach der Schädigung von dieser unabhängig eingetreten sind" bei der Feststellung der MdB gemäß $ 50 Abs° 2 BVG bei besonderer Berufsbetroffenheit ebensowenig zu berücksichtigen wie bei der Festsetzung der MdB gemäß 5 30 Abs° 1 BVG, wenn keine Berufsbetroffenheit vorliegt (vglo BSG 17, 99 ff, 114 ff; 19; 201 ff; Urt° des erkennenden Senats vom 6" August 1963 - 10 RV 1331/60 -)" Das Ergebnis folgt zwanglos auch aus der Überlegung, daß dann, wenn es nach dem Gesetz nur eine MdB gibt (BSG 22, 82 ff), diese MdE auch nur nach einem einheitlichen und nicht nach unterschiedlichen Grundsätzen ; festgesetzt.

  • BSG, 05.11.1964 - 10 RV 99/64

    Zum Anspruch des erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten auf die Pflegezulage nach BVG

    Auszug aus BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63
    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5" November 1964 (BSG 22, 82 ff) mit eingehender Begründung dargelegt hat, kennt 5 30 BVG nicht zwei oder mehrere unterschiedliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit, sondern nur eine einheitliche MdB.

    durch den Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach der Schädigung zu ermitteln ist, hat sich damit nichts geändert° Wenn also bei einem Beschädigten der Beruf zu berücksichtigen ist, muß die Erwerbsfühigkcit in diesem Beruf unmittelbar vor und nach der Schädigung gegenübergestellt werden° Die Besonderheit, daß eine Schädigung zeitlich anhalten und fortwirken kann, so daß damit "der Zeitpunkt nach der Schädigung" sich von den militärischen oder kriegerischen Geschehnissen (dem Eintritt des schädigenden Ereignisses) entfernt, wie etwa bei einem späten erstmaligen Auftreten einer anzuerkennenden Gesundheitsstörung oder beim Eintritt einer Versehlimmerung einer anerkannten Gesundheitsstörung, braucht im vorliegenden Fall nicht näher erörtert zu werden, da ein solcher Fall beim Kläger nicht vorliegt° Das LSG hätte im vorliegenden Fall also prüfen müssen, ob der Kraftfahrerberuf, der nach den Feststellungen des LSGals der vor der Schädigung ausgeübte Beruf des Klägers anzusehen ist, von dem Kläger unmittelbar nach der Schädigung nicht mehr (@ 30 Abs° 2 Buchst" a BVG) oder nur unter den Voraussetzungen des 5 30 Abso 2 Buchst" b BVGausgeübt werden konnte" Nur dieser Zeitpunkt ist nämlich für die Feststellung der MdB maßgebend; nicht ein späterer (BSG 19, 201 ff)" Damit aber sind die sogenannten Nachschäden, d"h° Gesundheitsstörungen, die erst nach der Schädigung von dieser unabhängig eingetreten sind" bei der Feststellung der MdB gemäß $ 50 Abs° 2 BVG bei besonderer Berufsbetroffenheit ebensowenig zu berücksichtigen wie bei der Festsetzung der MdB gemäß 5 30 Abs° 1 BVG, wenn keine Berufsbetroffenheit vorliegt (vglo BSG 17, 99 ff, 114 ff; 19; 201 ff; Urt° des erkennenden Senats vom 6" August 1963 - 10 RV 1331/60 -)" Das Ergebnis folgt zwanglos auch aus der Überlegung, daß dann, wenn es nach dem Gesetz nur eine MdB gibt (BSG 22, 82 ff), diese MdE auch nur nach einem einheitlichen und nicht nach unterschiedlichen Grundsätzen ; festgesetzt.

  • BSG, 06.08.1963 - 10 RV 1331/60

    Zur Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere bei Eintritt eines

    Auszug aus BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63
    Schädigung ausgeübten, begonnenen derzeitigen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen ist; Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 6° August 1963 (10 RV 1331/60) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 19" Juni 1962 (BSG 17, 114, 116) mit näherer Begründung ausgeführt hat, sind für die Feststellung des Schadens, den ein Beschädigter durch ein schädigendes Ereignis im Sinne des 5 1 BVG erlitten hat, stets nur die Verhältnisse, die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden haben, maßgebend.

    durch den Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach der Schädigung zu ermitteln ist, hat sich damit nichts geändert° Wenn also bei einem Beschädigten der Beruf zu berücksichtigen ist, muß die Erwerbsfühigkcit in diesem Beruf unmittelbar vor und nach der Schädigung gegenübergestellt werden° Die Besonderheit, daß eine Schädigung zeitlich anhalten und fortwirken kann, so daß damit "der Zeitpunkt nach der Schädigung" sich von den militärischen oder kriegerischen Geschehnissen (dem Eintritt des schädigenden Ereignisses) entfernt, wie etwa bei einem späten erstmaligen Auftreten einer anzuerkennenden Gesundheitsstörung oder beim Eintritt einer Versehlimmerung einer anerkannten Gesundheitsstörung, braucht im vorliegenden Fall nicht näher erörtert zu werden, da ein solcher Fall beim Kläger nicht vorliegt° Das LSG hätte im vorliegenden Fall also prüfen müssen, ob der Kraftfahrerberuf, der nach den Feststellungen des LSGals der vor der Schädigung ausgeübte Beruf des Klägers anzusehen ist, von dem Kläger unmittelbar nach der Schädigung nicht mehr (@ 30 Abs° 2 Buchst" a BVG) oder nur unter den Voraussetzungen des 5 30 Abso 2 Buchst" b BVGausgeübt werden konnte" Nur dieser Zeitpunkt ist nämlich für die Feststellung der MdB maßgebend; nicht ein späterer (BSG 19, 201 ff)" Damit aber sind die sogenannten Nachschäden, d"h° Gesundheitsstörungen, die erst nach der Schädigung von dieser unabhängig eingetreten sind" bei der Feststellung der MdB gemäß $ 50 Abs° 2 BVG bei besonderer Berufsbetroffenheit ebensowenig zu berücksichtigen wie bei der Festsetzung der MdB gemäß 5 30 Abs° 1 BVG, wenn keine Berufsbetroffenheit vorliegt (vglo BSG 17, 99 ff, 114 ff; 19; 201 ff; Urt° des erkennenden Senats vom 6" August 1963 - 10 RV 1331/60 -)" Das Ergebnis folgt zwanglos auch aus der Überlegung, daß dann, wenn es nach dem Gesetz nur eine MdB gibt (BSG 22, 82 ff), diese MdE auch nur nach einem einheitlichen und nicht nach unterschiedlichen Grundsätzen ; festgesetzt.

  • BSG, 19.06.1962 - 11 RV 1188/60
    Auszug aus BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63
    Schädigung ausgeübten, begonnenen derzeitigen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen ist; Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 6° August 1963 (10 RV 1331/60) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 19" Juni 1962 (BSG 17, 114, 116) mit näherer Begründung ausgeführt hat, sind für die Feststellung des Schadens, den ein Beschädigter durch ein schädigendes Ereignis im Sinne des 5 1 BVG erlitten hat, stets nur die Verhältnisse, die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden haben, maßgebend.
  • BSG, 29.05.1962 - 9 RV 634/60

    Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - Soldat

    Auszug aus BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63
    durch den Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach der Schädigung zu ermitteln ist, hat sich damit nichts geändert° Wenn also bei einem Beschädigten der Beruf zu berücksichtigen ist, muß die Erwerbsfühigkcit in diesem Beruf unmittelbar vor und nach der Schädigung gegenübergestellt werden° Die Besonderheit, daß eine Schädigung zeitlich anhalten und fortwirken kann, so daß damit "der Zeitpunkt nach der Schädigung" sich von den militärischen oder kriegerischen Geschehnissen (dem Eintritt des schädigenden Ereignisses) entfernt, wie etwa bei einem späten erstmaligen Auftreten einer anzuerkennenden Gesundheitsstörung oder beim Eintritt einer Versehlimmerung einer anerkannten Gesundheitsstörung, braucht im vorliegenden Fall nicht näher erörtert zu werden, da ein solcher Fall beim Kläger nicht vorliegt° Das LSG hätte im vorliegenden Fall also prüfen müssen, ob der Kraftfahrerberuf, der nach den Feststellungen des LSGals der vor der Schädigung ausgeübte Beruf des Klägers anzusehen ist, von dem Kläger unmittelbar nach der Schädigung nicht mehr (@ 30 Abs° 2 Buchst" a BVG) oder nur unter den Voraussetzungen des 5 30 Abso 2 Buchst" b BVGausgeübt werden konnte" Nur dieser Zeitpunkt ist nämlich für die Feststellung der MdB maßgebend; nicht ein späterer (BSG 19, 201 ff)" Damit aber sind die sogenannten Nachschäden, d"h° Gesundheitsstörungen, die erst nach der Schädigung von dieser unabhängig eingetreten sind" bei der Feststellung der MdB gemäß $ 50 Abs° 2 BVG bei besonderer Berufsbetroffenheit ebensowenig zu berücksichtigen wie bei der Festsetzung der MdB gemäß 5 30 Abs° 1 BVG, wenn keine Berufsbetroffenheit vorliegt (vglo BSG 17, 99 ff, 114 ff; 19; 201 ff; Urt° des erkennenden Senats vom 6" August 1963 - 10 RV 1331/60 -)" Das Ergebnis folgt zwanglos auch aus der Überlegung, daß dann, wenn es nach dem Gesetz nur eine MdB gibt (BSG 22, 82 ff), diese MdE auch nur nach einem einheitlichen und nicht nach unterschiedlichen Grundsätzen ; festgesetzt.
  • BSG, 21.07.1964 - 8 RV 953/61

    Zur Frage des besonderen beruflichen Betroffenseins bei Verweigerung der

    Auszug aus BSG, 27.07.1965 - 10 RV 659/63
    Im Rahmen der Vorfrage; ob der Beruf zu berücksichtigen ist, nämlich bei der Frage, ob der Beschädigte "infolge seiner Schädigung" den Beruf nicht mehr ausüben kann, in ihm in wesentlich höherem Grade erwerbâ- gemindertist oder in ihm an einem Aufstieg gehindert ist, spielt die Kausalitätsfrage eine Rolle, worauf der 8° Senat in seiner Entscheidung vom 21" Juli 1964 - 8 RV 953/61 - zutreffend hingewiesen hat.
  • BSG, 29.11.1973 - 10 RV 617/72

    Nachträgliche Berufsbeeinträchtigung durch neue schädigungsunabhängige Leiden

    Dem Urteil des BSG vom 27. Juli 1965 (BSG 23, 188 ff) sei nicht zu folgen.

    Seine rechtlichen Erwägungen stehen nicht im Einklang mit dem Urteil des BSG in BSG 23, 188 ff.

    Zwar hat der 9. Senat in BSG 27, 75, 76 das Urteil BSG 23, 188 ff zitiert.

    Der erkennende Senat hatte mit der in BSG 23, 188 ff veröffentlichten Entscheidung die in BSG 22, 82 ff begonnene Rechtsprechung fortgesetzt.

    Durch die jetzige Fassung des § 30 Abs. 2 BVG, nach der bei der Prüfung eines besonderen Berufsbetroffenseins auch ein Beruf herangezogen werden kann, den der Kläger - mitunter lange Zeit - nach der Schädigung erstmals ergriffen hat, wird deutlich, daß der in BSG 23, 188, 189 als maßgebend herausgestellte Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung für die Frage, ob eine besondere Berufsbetroffenheit anzuerkennen ist, nicht stets Bedeutung hat, weil das Gesetz selbst davon ausgeht, daß auch später eingetretene Umstände zu berücksichtigen sind.

  • LSG Berlin, 29.10.2002 - L 13 V 16/00

    Anspruch auf Pflegehilfe im Sinne von § 35 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz (BVG);

    Auch Gesundheitsschäden, die nach der Schädigung und unabhängig von dieser auftreten - so genannte Nachschäden (vgl. BSGE 23/188, 191) - sind als Mitursachen der Hilflosigkeit nicht auszuschließen.
  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 162/75
    Auch Gesundheitsstörungen, die nach der Schädigung und unabhängig von dieser auftreten - sogenannte Nachschäden ( u.a. BSG 23, 188, 191) - sind als Mitursachen der Hilflosigkeit nicht auszuschließen; diese muß nur wesentlich auch auf die Kriegsversehrtheit zurückgehen (886 13, 42; 17, 119; Urteil vom 21. Mai 1974 - 10 RV 441/73 -).
  • BSG, 21.09.1983 - 9a RV 36/82

    Zur Rechtslage, wenn wegen der Aufwendung außergewöhnlicher Energie besonderes

    Das gilt nicht allein für die Beeinträchtigung nach den Maßstäben des "allgemeinen Erwerbslebens" gemäß 5 30 Abs. 1 (BSGE 41, 70 : SozR 3100 5 30 Nr. 11), sondern auch für die besondere berufliche Betroffenheit gemäß Abs. 2 (BSGE 23, 188, 189 ff : SozR Nr. 20 zu EUR 30 BVG; BSGE 36, 2" f; anders aber bei der Erstfeststellung nach Beendigung der Berufs- tätigkeit: BSGE SozR 3100 % 30 Nr. 22 mit zustimmender Anm von Sprankel, Sozialgerichtsbarkeit 1977, "17; BSGE MO, "9, 51 f : SozR 3100 S 30 Nr. 7).
  • BSG, 06.09.1989 - 9 RV 26/88

    Bewertung der schädigungsbedingten MdE

    Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden haben (BSGE 17, 99; 17, 114; 19, 201; 23, 188; 27, 142; 41, 70 = SozR 3100 § 30 Nr. 11; BSGE 47, 123 = SozR 3100 § 89 Nr. 7).
  • LSG Hessen, 28.04.1971 - L 5 V 547/69
    Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 23, S. 188).
  • LSG Hessen, 04.03.1970 - L 5 V 782/69

    Entscheidung zur Frage des besonderen beruflichen Betroffenseins nach

    Schließlich war zu beachten, dass nach der Rechtsprechung das Bundessozialgerichts zur Frage des besonderen beruflichen Betroffenseins ein erheblicher schädigungsbedingter wirtschaftlicher Schaden vorliegen muss (vergl. z.B. BSGE 23, 188), der sich hier bei einem Vergleich dessen, was der Kläger ab Oktober 1965 bei der Firma H. verdient hat mit dem, was er fiktiv als Bauschreiner (Treppenbauer) verdient hätte, aber nicht errechnen lässt.
  • BSG, 28.07.1972 - 8 RV 65/72

    Beschädigter - Höherbewertung der MdE - Berufswechsel aus schädigungsunabhängigen

    Durch Urteil des Landeseozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18" November 1971 ist das Urteil des EG- "üsseldorf vom 28" Oktober 1970 auf die Berufung des Be» klegten abgeändert und die Klage abgewiesen werden° Easy LSG hat ausgeführt: Zwar könne aus den Entscheidungen des Bundessozialgeriohts (BSG) vom 27° Juli 1965 - 10 RV 659/63 {BSG 25" 188) und vom 25" April 1961 - ll RV 1340/60 - (BSG 14;"l723 der Schluß werden" daß regelmäßig gezogen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1972 - L 11 V 170/71

    Gesundheitsstörungen nach Eintritt der Schädigung

    Gesundheitsstörungen, die nach Eintritt der Schädigung unabhängig von dieser auftreten (Nachschäden), können im Rahmen des BVG § 30 Abs. 2 zu einer Neufeststellung des Versorgungsanspruchs mit dem Ergebnis einer Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führen (Abweichung von BSG 1965-07-27 10 RV 659/63 = SozR Nr. 20 zu § 30 BVG).
  • BGH, 09.05.1968 - IX ZR 193/66

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Kriegsopferrecht (BSGE 17, 99 und 114; 19, 201; 23, 188; KOV 1967, 171) sind für die Feststellung des Ausmaßes des "Schadens" nur diejenigen Verhältnisse maßgebend, die bei Eintritt des "schädigenden Ereignisses" bestanden haben; durch sie allein wird der auf den Wehrdienst zurückzuführende Schaden bestimmt und begrenzt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht